Parkentgelte für die Parkplätze am Epple- und Fermasee (alle Preise inkl. 19% MWSt.):
- Tageskarte (vor Ort erworben): 5,00 € + 2,00 € (Umwelteuro) = 7,00 €
- Tageskarte (als e-Ticket erworben): 5,00 € + 1,00 € (Umwelteuro) = 6,00 €
- Saisonkarte P Epplesee oder P Fermasee: 90,00 € + 30,00 € (Umwelteuro) 120,00 €
Einstellbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Parkplätze am Epplesee sowie am Fermasee in Rheinstetten:
1 – ZUSTANDEKOMMEN UND ENDE DES VERTRAGS/VERTRAGSGEGENSTAND
1.1 Mit dem Abstellen eines Fahrzeugs auf dem Parkgelände (nachfolgend „Parkeinrichtung“ genannt) kommt zwischen der Parkwache Fuchs GmbH (nachfolgend „Parkwache“ genannt) und dem Nutzer/der Nutzerin der Parkeinrichtung (nachfolgend „Nutzer“ genannt) ein Vertrag über die Parkplatznutzung zustande. Dem Vertrag liegen die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde.
1.2 Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche Nutzung der Parkeinrichtung in Form der Überlassung eines Stellplatzes zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeugs (Pkw, Motorrad, etc.). Gegenstand des Vertrags ist jedoch nicht die Bewachung, Überwachung oder Verwahrung der abgestellten Fahrzeuge oder die Gewährung von Versicherungsschutz oder sonstiger Obhutspflichten.
1.3 Der Nutzer erkennt an, dass das Hausrecht des Betreibers auch den zur Nutzung überlassenen Stellplatz umfasst und verpflichtet sich, dessen Weisungen Folge zu leisten. Das Parkplatzpersonal ist beim Vorliegen betrieblicher Bedürfnisse befugt, das abgestellte Fahrzeug auf einen anderen Platz zu verbringen.
1.4 Der Vertrag endet mit der Entfernung des Fahrzeugs aus der Parkeinrichtung.
2- PARKDAUER, PARKZEITNACHWEIS, NUTZUNGSBERECHTIGUNG
2.1 Das Parken ist nur vorübergehend gestattet und zeitlich begrenzt. Die maximal zulässige Höchstparkdauer ist auf Hinweisschildern angegeben, das Nachtparkverbot ist zu beachten.
2.2 Der Nutzer ist verpflichtet, den Beginn seiner Nutzung während der bewirtschafteten und entgeltpflichtigen Zeit ein e-Ticket online zu lösen oder das entsprechende Parkentgelt an der Tageskasse bargeldlos zu bezahlen.
2.3 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der ausgewiesenen Stellplätze abgestellt werden. Zudem muss platzsparend geparkt werden, und zwar so, dass keine anderen Nutzer durch das abgestellte Fahrzeug beeinträchtigt werden.
2.4 Gesondert ausgewiesene Parkplätze und Parkzonen, wie insbesondere Parkplätze für Schwerbehinderte und Wohnmobile, dürfen nur von den entsprechenden Berechtigten genutzt werden. Die Berechtigung zur Nutzung eines Parkplatzes für Schwerbehinderte ist hinter der Windschutzscheibe zur Einsichtnahme von außen zu platzieren.
2.5 Fahrzeuge sind verschlossen abzustellen. Im Interesse des Nutzers sollten keine Wertsachen, Dokumente, Aktentaschen, Kleidungsstücke sowie nicht fest eingebaute Autoradios und dergleichen im Fahrzeug belassen werden.
2.6 Bestehende öffentlich-rechtliche Vorschriften sind vom Nutzer zu beachten. Verboten sind insbesondere
a) das unnötige Laufen lassen des Motors,
b) das Hupen und die Belästigung durch Lärm und Abgase,
c) das Einstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank, Vergaser oder anderen Mängeln, die den Parkplatzbetrieb beeinträchtigen,
d) das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge.
Der Betreiber kann bei Mängeln nach Buchstaben c) und d) das Fahrzeug auf Kosten und Gefahr des Fahrzeughalters abschleppen lassen.
3- VERTRAGSSTRAFE
3.1 Bei einem Verstoß des Nutzers gegen eine sich aus Ziffer II. dieser AGB ergebende Pflicht, verpflichtet dieser sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe (VS) in Höhe von 20,00 Euro. Die Vertragsstrafe (VS) ist insbesondere fällig, wenn der Nutzer schuldhaft das Fahrzeug nicht innerhalb der ausgewiesenen Stellplätze oder nicht platzsparend gemäß Ziffer II. 3. der AGB abgestellt hat, die höchstzulässige Nutzungsdauer gemäß II.1 der AGB überschritten hat, einen gesondert ausgewiesenen Parkbereich ohne den Nachweis seiner Berechtigung gemäß Ziffer II. 4. der AGB nutzt oder sein Fahrzeug in Feuerwehrzufahrten, Ladezonen oder sonstigen Halteverbotszonen abstellt (Ziffer II. 3. der AGB).
3.2 Erstreckt sich einer der vorgenannten Verstöße eines Nutzers über mehrere aufeinanderfolgende Kalendertage (Dauerverstoß), wird eine Vertragsstrafe für jeden angefangenen Kalendertag, maximal jedoch eine Gesamtsumme in Höhe von 500,00 Euro, als Vertragsstrafe geschuldet.
3.3 Eine Vertragsstrafe ist ausgeschlossen, wenn der Nutzer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Beweislast hierfür trägt der Nutzer.
4 – ZAHLUNGSMODALITÄTEN
4.1 Die Vertragsstrafe ist sofort fällig und vom Nutzer innerhalb von sieben Kalendertagen an die Parkwache zu überweisen. Die Bankverbindung der Parkwache, die Bezahlmöglichkeiten sowie der Verwendungszweck werden dem Nutzer in Form einer schriftlichen Verwarnung am abgestellten Fahrzeug mitgeteilt.
4.2 Erfolgt keine, keine fristgerechte oder keine Zahlung der Vertragsstrafe in voller Höhe, kommt der Nutzer ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Im Fall eines Zahlungsverzuges wird die Parkwache eine Halterabfrage vornehmen und den Nutzer schriftlich zur Zahlung auffordern. Die hierdurch entstehenden Kosten sind der Parkwache vom Nutzer zu erstatten.
4.3 Die Parkwache behält sich vor, zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus diesem Vertrag, insbesondere der Zahlung der Vertragsstrafe sowie ggf. angefallener Auslagen, Mahngebühren und Zinsen, Dritte, wie zum Beispiel Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte, zu beauftragen. Die hierdurch entstehenden berechtigten Kosten sind der Parkwache vom Nutzer zu erstatten.
5 – HAFTUNG
5.1 Die Haftung der Parkwache für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten (d. h. solchen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und die Erreichung seines Zwecks erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner daher regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten wird zudem auf die typischerweise bei Geschäften der zu leistenden Art eintretende Schadenshöhen begrenzt. Die Haftung für Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, und sonstige mittelbare Schäden sowie der Ersatz von vergeblichen Aufwendungen ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung der Parkwache ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von deren Vertretern und Mitarbeitern.
5.2 Eine Haftung für Naturereignisse, höhere Gewalt und Schäden, die durch Dritte verursacht wurden, ist ausgeschlossen.
5.3 Schäden sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Kalendertagen, der Parkwache Fuchs GmbH, Hofäckerstraße46, 76139 Karlsruhe, E-Mail mail@parkwache.de, zumindest in Textform anzuzeigen. Unterlässt der Nutzer schuldhaft die fristgerechte Mängelanzeige, ist die Parkwache von den Ansprüchen frei.
6 – STRASSENVERKEHRSORDNUNG, DATENSCHUTZ
6.1 Die Parkeinrichtung darf nur im Schritt-Tempo, höchstens bis 10 Stundenkilometer, befahren werden. Auf der Parkeinrichtung angebrachte Verkehrszeichen sind zu beachten, es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
6.2 Die im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis erhobenen personenbezogenen Daten werden zur Vertragserfüllung und Geltendmachung von Ansprüchen entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt.
Rheinstellen, im April 2023 Parkwache Fuchs GmbH | Hofäckerstr. 46 | 76139 Karlsruhe | Tel. 0721 68004-0 (Mo-Fr 8:00-16:30 Uhr) | Email: mail@parkwache.de